Allgemeine Versicherungsbedingungen Fust Sicura
Allgemeine Versicherungsbedingungen (AVB) zum Kollektivversicherungsvertrag zwischen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Helvetia) als Versicherer und der Helvetic Warranty GmbH (Helvetic Warranty) als Versicherungsnehmerin.
1. Beginn und Dauer der Versicherung
Der Versicherungsschutz beginnt zum Zeitpunkt des Kaufs des versicherten Gerätes (gemäss Kaufquittung) und endet nach Ablauf der gewählten Dauer von 12 oder 24 Monaten.
Bei einer einjährigen Versicherungsdauer endigt die Versicherung zudem im Totalschadenfall. Bei einer zweijährigen Versicherungsdauer endigt die Versicherung, falls es sich beim zweiten versicherten Schadenfall um einen Totalschaden handelt.
2. Widerruf der Versicherung
Ein Widerruf der Versicherung ist innerhalb von 14 Tagen ab Abschluss möglich, sofern bis dahin kein Schadenfall angemeldet wurde. Mit Abgabe der Widerrufserklärung erlischt die Versicherung. Die entrichtete Prämie wird der versicherten Person zurückerstattet.
3. Anzahl versicherter Schadenfälle je Versicherungsdauer
Bei einer einjährigen Versicherungsdauer ist ein Schadenfall versichert. Bei einer zweijährigen Versicherungsdauer sind zwei Schadenfälle versichert. Dies unabhängig der Ursache, die zum versicherten Schaden geführt hat.
4. Örtlicher Geltungsbereich
Die Versicherung gilt weltweit.
5. Versicherte Person
Versichert ist der Inhaber der Kaufquittung, auf welcher der Versicherungsabschluss der Fust Sicura Handyversicherung und das versicherte Gerät aufgeführt sind.
6. Versicherter Gegenstand
Gegenstand der Versicherung ist das auf der Kaufquittung mit der IMEI-Nummer aufgeführte Gerät.
7. Übergang der Versicherung auf ein Ersatzgerät
Die Versicherung gilt auch für das Ersatzgerät:
- Bei einem Gerätetausch infolge eines Garantiefalles (Hersteller – und Verkäufergarantie);
- Bei einer Versicherungsdauer von 24 Monaten; bei einem Gerätetausch (gleichwertiges Gerät gleicher Art und Güte) infolge eines versicherten Schadens.
8. Handänderung
Wechselt der Gegenstand der Versicherung den Eigentümer, so gilt der Versicherungsschutz auch für den Erwerber.
9. Versicherte Ereignisse Geräteschutz
Versichert sind Beschädigung oder Zerstörung des Mobiltelefons infolge einer plötzlichen oder unvorhersehbaren äusseren Einwirkung:
a) Einwirkung von Feuchtigkeit oder Flüssigkeit (ohne Hochwasser und Überschwemmung)
b) gewaltsame äussere Einwirkung (z.B. Sturz), Sandschäden, Kurzschluss oder Überspannung
welche die Funktion des Mobiltelefons beeinträchtigen.
Die Aufzählung ist abschliessend.
10. Gesprächs und Datenmissbrauch nach Diebstahl
Wird das versicherte Gerät gestohlen und entstehen der versicherten Person durch missbräuchliche Nutzung von Mobilfunkkommunikationsdiensten (Gesprächsübermittlung, SMS, MMS, Datentransfer und Datenübertragung, Auf- und Herunterladen von Daten, etc.), in der Zeit zwischen dem Diebstahl und der Meldung an den Provider (Sperrung), Anschluss- und Verbindungskosten, entschädigt Helvetia diese bis zu einem Maximalbetrag von CHF 3’000.-. Die Leistungspflicht entfällt, wenn der Diebstahl nicht innert 24 Stunden dem Provider gemeldet und die Sperrung der betreffenden SIM-Karte veranlasst wird und der Diebstahl nicht bei der zuständigen Polizeidienststelle angezeigt wird.
11. Leistungen
Bei einer Beschädigung oder Zerstörung des versicherten Gerätes leistet Helvetia im Falle
- eines Teilschadens die von Helvetic Warranty vorzunehmenden Reparaturarbeiten bis zur Höhe des Kaufpreises (ohne Abo bei Mobiltelefonen) des versicherten Gerätes im Zeitpunkt des Schadenfalles;
- eines Totalschadens ein von Helvetic Warranty zu lieferndes, gleichwertiges neuwertiges Ersatzgerät gleicher Art oder Güte. Ist das vom Totalschaden betroffene Gerät nicht mehr erhältlich, liefert Helvetic Warranty stattdessen ein Gerät jeden anderen Typs/Modells mit vergleichbaren technischen Merkmalen im Rahmen des Kaufpreises (ohne Abo) des versicherten Gerätes im Zeitpunkt des Schadenfalls.
Ein Totalschaden liegt auch dann vor, wenn die Reparatur des Gerätes technisch nicht möglich oder nicht wirtschaftlich ist. Als nicht wirtschaftlich im Sinne dieser Bedingungen gilt eine Reparatur dann, wenn die daraus resultierenden Kosten höher sind als diejenigen für ein Ersatzgerät gleicher Art und Güte.
12. Selbstbehalt
Pro Schadenfall ist ein Selbstbehalt von CHF 85.- zu tragen, welcher vorab per Kreditkarte oder Bankanweisung zu bezahlen ist. Nach Erhalt des Betrages werden die notwendigen Schritte zur Schadenerledigung in die Wege geleitet. Im Falle einer Ablehnung des Schadenfalles wird der Selbstbehalt zurückerstattet.
13. Ausschlüsse
Nicht versichert sind insbesondere Schäden
- am Gehäuse bzw. den äusseren Teilen des versicherten Gerätes, sofern dessen Funktion nicht beeinträchtigt ist;
- am Akku oder Batterie, welche nicht auf die versicherten Ereignisse zurückzuführen sind;
- verursacht durch grobfahrlässiges oder vorsätzliches Handeln;
- verursacht durch Reparatur-, Wartungs- und Instandsetzungs- oder Reinigungsarbeiten;
- infolge Nichtbeachtung der Bedienungsanleitung, Datenverlust und Softwareschäden;
- infolge behördlicher Verfügung;
- aufgrund von kriegerischen oder terroristischer Ereignissen und Unruhen aller Art und den dagegen ergriffenen Massnahmen sowie aufgrund von Naturkatastrophen;
- welche unter die Garantieleistungen der Haftungs des Herstellers oder Verkäufers fallen.
- infolge von Liegenlassen, Verlegen, Verlieren, Diebstahl und Raub;
- wenn der Inhaber der Kaufquittung nicht in der Lage ist, dass beschädigte Mobilegerät zur Verfügung zu stellen;
- wenn die IMEI- Nummer eines versicherten Gegenstandes nicht mitgeteilt werden kann.
- bei welchen der Reparaturprozess nicht über Helvetic Warranty abgewickelt wird;
14. Schadenregulierer
Schadenfälle werden durch Helvetic Warranty, Industriestrasse 12, 8305 Dietlikon bearbeitet.
15. Obliegenheiten im Schadenfall
Der Schadenfall ist unverzüglich (spätestens 14 Tage nach Bekanntwerden) Helvetic Warranty, Industriestrasse 12, 8305 Dietikon (Tel. 0848 001 033 oder www.helvetic-warranty.ch) zu melden, die gewünschten Belege einzureichen und das Online- Schadenformular auszfüllen.
16. Verletzung von Obliegenheiten
Bei Verletzung von gesetzlichen oder vertraglichen Vorschriften oder Obliegenheiten können die Leistungen abgelehnt oder gekürzt werden. Dieser Nachteil tritt nicht ein, wenn die Verletzung den Umständen nach als eine unverschuldete anzusehen ist.
17. Ansprüche gegenüber Dritten und anderen Leistungserbringern
Erbringt Helvetia Leistungen, für die die versicherte Person auch bei Dritten odern anderen Leistungserbringern hätte Ansprüche geltend machen können, gehen diese Ansprüche im Zeitpunkt der Leistungserbringung auf Helvetia über.
Bestehen Ansprüche gegenüber Dritten oder anderen Leistungserbringern, beschränkt sich sich die Deckung aus diesem Vertrag auf den Teil der Leistung, der die Leistungen aus anderen Verträgen übersteigt.
18. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Der Versicherungsvertrag untersteht schweizerischem Recht, insbesondere dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG). Als Gerichtstand gilt der Sitz der Versicherungsnehmerin.
19. Datenbearbeitung
Helvetic Warranty und Helvetia bearbeiten Daten, die sich aus den Vertragsunterlagen oder der Vertragsabwicklung ergeben, und verwendet diese insbesondere für die Bearbeitung von Versicherungsfällen, für statistische Auswertungen sowie für Marketingzwecke. Die Daten werden physisch oder elektronisch aufbewahrt. Helvetia kann im erforderlichen Umfang Daten an die an der Vertragsabwicklung beteiligten Dritten im In- und Ausland, insbesondere an Mit- und Rückversicherer, sowie an in- und ausländische Gesellschaften der Helvetia Holding AG zur Bearbeitung weiterleiten. Ferner kann Helvetia bei Amtsstellen und weiteren Dritten sachdienliche Auskünfte, insbesondere über den Schadenverlauf, einholen.
Hier können Sie einen Schaden anmelden
Weitere Informationen finden Sie über unseren Versicherungspartner:
www.helvetic-warranty.ch
Tel.: 0848 001 033